Kindergartensatzung

Gemeinde Schwaikheim
Rems-Murr-Kreis

Satzung über die Benutzung von Kindergärten und Krippengruppen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den §§ 2, 13, 14 und
19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
25.06.2013 die Satzung über die Benutzung von Kindergärten und Krippengruppen vom
12.06.2001 mit späteren Änderungen neu beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Die Gemeinde Schwaikheim unterhält die Kindergärten als öffentliche Einrichtung. Im Paula
Korell-Kinderhaus wird eine Ganztagesbetreuung für 3 bis 6-jährige Kinder angeboten. Für
die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und folgende Regelungen
dieser Satzung maßgebend.

§ 1 Aufgabe der Einrichtung
Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu
unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige
und seelische Entwicklung des Kindes.
Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die
Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen
Erkenntnissen der Kleinkinderpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus
der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung.
Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden
zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.
Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten
unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.

§ 2 Aufnahme
1. In die Kindergärten werden Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt
aufgenommen. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen,
soweit möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen.
In die Krippengruppe werden Kinder unter drei Jahre aufgenommen. Das Aufnahmealter
richtet sich nach dem Bedarf und den vorhandenen Platzkapazitäten.
2. Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen
erzogen. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als
auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird.
3. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet das Bürgermeisteramt aufgrund der
vorliegenden Anmeldungen.
4. Jedes Kind wird vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht. Hierfür muss
eine Bescheinigung vorgelegt werden.
Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen
kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen.
Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der
Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9).
5. Die Aufnahme des Kindes erfolgt aufgrund der Unterzeichnung des Anmeldebogens
sowie der Vorlage der Bescheinigung über die Ärztliche Untersuchung.
6. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen
gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.

§ 3 Abmeldung
1. Die Abmeldung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier
Wochen vorher schriftlich dem Bürgermeisteramt zu übergeben.
2. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des
Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung.
3. Der Träger der Einrichtung kann die Benutzung der Einrichtung mit einer Frist von vier
Wochen zum Monatsende schriftlich ausschließen.
• wenn das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr
besucht hat,
• wenn die Eltern die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht
beachteten,
• wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht
bezahlt wurde.
§ 4
Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten
1. Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der
Einrichtung.
2. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
3. Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppen- oder
Einrichtungsleiterin zu benachrichtigen.
4. Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen
Feiertage und der Ferien der Einrichtung geöffnet. Die regelmäßigen täglichen
Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben und durch
Gemeinderatsbeschluss im Benehmen mit Kindergartenleitung und Elternbeirat
festgesetzt (Anlage 1).
5. Kinder können vor der Öffnung nicht gebracht werden. Sie sind spätestens mit Ende der
Öffnungszeiten abzuholen.

§ 5 Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass
1. Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.
2. Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung
oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon
rechtzeitig unterrichtet.
Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen
hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt
nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten
geschlossen werden muss.

§ 6 Versicherung
1. Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
gesetzlich gegen Unfall versichert
• auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung,
• während des Aufenthalts in der Einrichtung,
• während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes
(Spaziergänge Feste etc.).
2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung
der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.
3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer
persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird
empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es
wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 7 Regelung in Krankheitsfällen
1. Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen,
Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten.
2. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden
Krankheit (zum Beispiel Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken,
Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare
Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muss der Leitung sofort Mitteilung gemacht
werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung
ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.
3. Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die
Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
vorzulegen (Anlage 3).

§ 8 Aufsicht
1. Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen
Mitarbeiter/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des
Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen
derselben.
Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die
Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen
Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit
zu widmen.
Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Träger entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf.

§ 9 Elternbeirat
Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der
Einrichtung beteiligt (Siehe hierzu die Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der
Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes des Sozialministeriums
vom 20. Januar 1983).

II. Benutzungsgebühren

§ 10 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung des Kindergartens wird eine Gebühr (Elternbeitrag) erhoben.

§11
1. Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes, sowie derjenige, der es
zum Kindergarten angemeldet hat.
2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 Höhe der Gebühren
(1) Der Elternbeitrag für den Besuch des Regelkindergartens beträgt monatlich
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 105 Euro,
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren 81 Euro,
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren 53 Euro,
für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren 17 Euro.
Für den Monat August (Ferien) wird kein Beitrag erhoben.
(2) Der Elternbeitrag für den Besuch des Kindergartens mit verlängerten Öffnungszeiten
(VÖ) (Montag bis Freitag jeweils durchgehend 6 Stunden Öffnungszeit) beträgt
monatlich:
5 Tage 4 Tage 3 Tage 2 Tage 1 Tag
für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 119 95 71 47 24
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren 91 73 55 37 18
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren 60 48 36 24 12
für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahre1n9 15 11 8 4
Für den Monat August (Ferien) wird keine Gebühr erhoben.
(3) In altersgemischten Gruppen werden neben den Kindergartenkindern auch Schulkinder
aufgenommen, die die zugeordnete Grundschule besuchen, wobei ein Rechtsanspruch
auf Aufnahme nicht besteht. Die Kinder im Kindergarten werden zu den in dieser Satzung
festgelegten Bedingungen und Gebühren aufgenommen. Für die aufgenommenen
Schulkinder gelten die Bedingungen, Gebühren und Öffnungszeiten, wie sie in der
Ordnung über die Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule in der jeweils
gültigen Fassung festgelegt sind. Die darin vorgesehene Ferienbetreuung für die
Schulkinder wird in den Betreuungsgruppen bei der Ludwig-Uhland-Schule angeboten.
(4) Der Elternbeitrag für den Besuch der Ganztagesbetreuung (GT) (Montag bis Freitag
jeweils durchgehend 10 Stunden Öffnungszeit) beträgt monatlich
5 Tage 4 Tage 3 Tage 2 Tage 1 Tag
für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 230 184 138 92 46
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren 173 138 104 69 35
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren 115 92 69 46 23
für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahre3n5 28 21 14 7
Für den Monat August (Ferien) wird keine Gebühr erhoben.
(5) Für das tägliche Mittagessen in der Ganztagesbetreuung wird wöchentlich im Voraus ein
zusätzliches Essensentgelt direkt in der Einrichtung erhoben. Dieses Entgelt ist abhängig
von den Bezugskosten des Essens und unabhängig von der Kinderanzahl einer Familie
(für jedes Kind dasselbe Entgelt).
Die Essen sind wöchentlich im Voraus in der Einrichtung zu buchen. Bei einer
Nichtteilnahme am Essen ist eine Erstattung des Essensentgelt nicht möglich.
(6) Erhöht sich die Zahl der Kinder einer Familie, z. B. Geburt, Adoption während des
Kindergartenjahres, so wird ab dem dem Ereignis folgenden Monat die
Kindergartengebühr auf Antrag reduziert.
Vollendet während des Kindergartenjahres ein Kind der Familie das 18. Lebensjahr, so
wird die Kindergartengebühr ab dem folgenden Monat entsprechend neu festgesetzt.
(7) Der Elternbeitrag für den Besuch einer Krippengrippe (KG) (Montag bis Freitag jeweils
durchgehend 6 Stunden Öffnungszeit) beträgt monatlich
5 Tage 4 Tage 3 Tage 2 Tage 1 Tag
für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 279 223 167 111 56
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren 216 173 130 86 43
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren 151 120 90 60 30
für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahre5n3 42 32 21 11
Für den Monat August (Ferien) wird keine Gebühr erhoben.
(8) Der Elternbeitrag für den Besuch einer Krippengruppe Ganztagesbetreuung (KG-GT)
(Montag bis Freitag jeweils durchgehend 10 Stunden Öffnungszeit) beträgt monatlich:
5 Tage 4 Tage 3 Tage 2 Tage 1 Tag
für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 418 334 251 167 84
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren 324 259 194 130 65
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren 226 181 136 90 45
für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahre7n9 64 48 32 16
Für den Monat August (Ferien) wird keine Gebühr erhoben.
(9 Bei der Sozialstaffelung nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie
(Familienhaushalt) sind Kinder nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:)
– Wenn sie in der Familienwohnung (in der Regel Hauptwohnsitz) leben, wobei eine
zeitweilige Auswärtsunterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung die
Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbricht, wenn dem Kind im Elternhaus ein
Zimmer zur Verfügung steht und es regelmäßig an den Wochenenden zurückkommt.
Demgegenüber recht ein Aufenthalt nur in den Ferien oder im Urlaub nicht aus.
– Kinder, die dem Familienhaushalt nicht zuzurechnen sind, werden auch dann nicht
berücksichtigt, wenn für diese Kinder von den im Haushalt lebenden Elterteilen
Unterhaltsleistungen erbracht werden.
– Kinder getrennt lebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im
Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der
Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann auch einen gleichzeitige
Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen, wenn in beiden Wohnungen
entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind, die
regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen von beiden Wohnungen aus ohne
Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sind und es ich in beiden Haushalten in annährend
gleichem Umfang aufhält.

§ 13 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht monatlich und wird jeweils zum ersten eines Monats
zahlungsfällig.

III. Inkrafttreten (ursprüngliche Fassung)

§ 14
Diese Satzung tritt am 01.09.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung außer
Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines
Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht
worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt
nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

gez.
Häuser
Bürgermeister